Gewaltschutzgesetz
GewSchG § 1 Abs. 1
Ermöglicht dem Gericht bei vorausgegangenen widerrechtlichen Angriffen auf Leib, Leben oder Freiheit
einer Person die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
- Betretungsverbot der Wohnung
- Aufenthaltsverbot im persönlichen Umfeld
- Untersagung jedweder Kontaktaufnahme
- Herbeiführung von Begegnungssituationen
Die Aufzählung ist nicht abschließend.
GewSchG § 1 Abs. 2
Erfasst die Fälle, in denen Angriffe auf Leib, Leben und Freiheit einer Person nicht vollzogen werden, jedoch mit deren Durchführung gedroht wird.
Ebenso erfasst sind Fälle des Eindringens in Wohnungen bzw. Grundstücke, sowie Handlungen, welche unter dem Begriff Stalking zusammengefasst werden können.
GewSchG § 1 Abs. 3
Maßnahmen des Gerichtes sind auch dann möglich, wenn sich der Störer durch Alkohol oder andere Rauschmittel vorübergehend in einen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand versetzt hat.
GewSchG § 2
Regelt das Überlassen einer Wohnung oder eines Hausstandes, welche/r bis dato gemeinsam geführt und genutzt wurden.
Grundlage des § 2 ist der Kerngedanke:
„Wer schlägt, der geht.“
GewSchG § 3
befasst sich mit den Besonderheiten der Anwendung in Pflegschafts- und Vormundschaftsverhältnissen.
GewSchG § 4
regelt die Strafvorschriften bei Verstößen gegen Beschlüsse eines Gerichts auf Basis der §§ 1 und 2. Verstöße stellen die Erfüllung eines Straftatbestandes dar!
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